Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung
 
Entsprechend den Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes bilden die 31 Gemeinden des Bezirkes den Sozialhilfeverband, in dem sie - abhängig von der Einwohnerzahl - durch 1 - 5 Mitglieder ihres Gemeinderates mit Sitz und Stimme vertreten sind.
In beratender Funktion werden auch Vertreter politischer Minderheitsparteien und -Gruppierungen - die nicht als stimmberechtigte Mandatare entsandt wurden - zu Verbandsversammlungen eingeladen.
 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung nach dem GVOG:
§13 Verbandsversammlung
    1. Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
    2. Gemeinden haben, abhängig von der Einwohnerzahl, folgende Anzahl von Vertretern in die Verbandsversammlung zu entsenden
      bis 2.000 Einwohner: 1 Vertreter
      von 2.001 bis 5.000 Einwohner: 2 Vertreter
      von 5.001 bis 10.000 Einwohner: 3 Vertreter
      von 10.001 bis 50.000 Einwohner: 4 Vertreter
      über 50.000 Einwohner: 5 Vertreter.
    3. Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter ist nach dem letzten vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln.
    4. Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      die Wahl der weiteren Organe;
      b) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;
    c) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.
Die Verbandsversammlung wird - zumindest - 4 mal jährlich vom Obmann einberufen, um den Voranschlag (Budget) bzw. den Rechnungsabschluss zu beschliessen.
Zu den Agenden der Verbandsversammlung gehört auch die Festlegung der geltenden Tarife für die verbandseigenen Bezirkspflegeheime.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung wählen die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Obmann, Vorstand, Prüfungsausschuss). Verbandsbeschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit, Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegeben.
 
Aufgaben der Verbandsversammlung nach dem SHG:
Die Verbandsversammlung hat neben den im Gemeindeverbandsorganisationsgesetz der Verbandsversammlung zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:
  1. die Beschlussfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Abs. 16 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge;
  2. die Beschlussfassung über die Errichtung und den Betrieb von geeigneten stationären Einrichtungen;
  3. die Verwaltung und Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;
  4. die Erlassung der Geschäftsordnung


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