Sozialhilfe

Sozialhilfe
 
Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Dadurch sollen bestehende Notlagen beseitigt und drohende Notlagen verhindert werden.
Die Sozialhilfe umfaßt:
  • Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen
  • Soziale Dienste  
  
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
  •  Lebensunterhalt
  • erforderliche Pflege
  • Krankenhilfe
  • Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
  • Erziehung und Erwerbsbefähigung 
Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern und je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden Geld- bzw. Sachleistungen gewährt.
  
 
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie zur Hilfe bei Krankheit bzw. Schwangerschaft und Entbindung, mit dem Ziel, eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben weitestgehend zu fördern.
 
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" ist eine freiwillige Leistung der Sozialhilfeträger, die gewährt wird, wenn in absehbarer Zeit keine Leistungen der Sozialhilfe erforderlich sind.
Es handelt sich um eine einmalige Hilfeleistung zur Behebung von Notständen jeglicher Art.
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
  • Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage
  • wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
  • Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes
  • Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum
Die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" kann unabhängig von einem Anspruch auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" gewährt werden.
Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen gewährt, sind diese, soweit möglich, durch pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu sichern. Das Darlehen wird nur in jener Höhe gewährt, so dass die Rückzahlung der Hilfeempfängerin bzw. den Hilfeempfänger zumutbar ist.
Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.
 
Soziale Dienste
Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:
  • Alten-, Familien- und Heimhilfe im Sinne des Landesgesetzes, soweit sie nicht stationär erbracht wird
  • Besundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege
  • Essenszustelldienst
Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • allgemeine und spezielle Beratungsdienste
  • Erholungshilfe für alte oder behinderte Menschen (z.B. Altenurlaubsaktion, Kurzzeitpflege)
Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.
 
Unterbringung in stationären Einrichtungen
Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit nich in zumutbarer Weise ausreichend decken können.
Die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur bei Einrichtungen, die von der Landesregierung gem. dem Stmk. Sozialhilfegesetz anerkannt sind und nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen.
Voraussetzungen:
    • Aufenthalt in der Steiermark oder Berechtigung zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt
    • finanzielle Hilfsbedürftigkeit (Eine Person ist finanziell hilfsbedürftig, wenn sie ein Vermögen bis zu 7.000 Euro ohne eine Sterbeversicherung bzw. Regelung über die Kostentragung eines Begräbnisses und 4.230 Euro (mit einer Sterbeversicherung bzw. Regelung über die Kostentragung eines Begräbnisses) hat. Darüberhinausgehende Barmittel sind für die Bezahlung der Pflege zu verwenden).
 Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor dem Heimeintritt bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.
 
Bestattungsaufwand
 
Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
 
Anträge
können bei dem (Aufenthalts-) Gemeindeamt oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz eingebracht werden.
Weitere Informationen rund um die Sozialhilfe erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der Bezirkshauptmannschaft Weiz.


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