Die rechtliche Basis für den Sozialhilfeverband stellt einerseits das Gemeindeverbandsorgan-isationsgesetz (GVOG), von den fachlichen Voraussetzungen her das Sozialhilfegesetz 1998 sicher.
Der Sozialhilfeverband ist ein gesetzlicher Gemeindeverband, dem alle Gemeinden angehören müssen. Im GVOG sind alle organisatorischen Voraussetzungen geregelt. Die Zusammenarbeit mit dem Land ist in einem eigenen Vertrag festgelegt.
Das Sozialhilfegesetz bildet - neben dem Behindertengesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - die rechtliche Basis für die Pflichten und Tätigkeitsbereiche des Verbandes.
An der Spitze des Verbandes steht ein aus den Reihen des Vorstandes gewählter Obmann, dem 1 oder 2 Stellvertreter zur Seite gewählt werden.
Entsprechend der Einwohnerzahl stellt jede Gemeinde 1 - 4 Mitglieder in der Verbandsversammlung.
Diese wählt aus ihren Reihen einen Verbandsvorstand. Die Anzahl der Vorstandssitze ist im GVOG geregelt und beträgt bei 31 Gemeinden 11 Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den politischen Parteien nach dem d'Hondtschen Auswahlverfahren in der Verbandsversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt, wobei das Auswahlverfahren Bezug auf die Verteilung der Bürgermeister in den Gemeinden des Bezirkes nimmt.
Im Bezirk Weiz fallen demnach nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahlen 2010 10 Sitze auf die Österreichische Volkspartei und 1 Sitz auf die Sozialdemokratische Partei Österreichs.
Konstituierende Sitzungen sind laut GVOG nach jeder landesweiten Gemeinderatswahl durchzuführen, wobei jede Gemeinde per Gemeinderatsbeschluss ihre Vertreter und Stellvertreter in die Verbandsversammlung entsendet.
Zur Kontrolle der Gebarung wird ein Prüfungsausschuss von der Verbandsversammlung gewählt, der aus 5 - 7 Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Geschäftsstelle des Verbandes ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft).