Der Obmann

Obmann:
VBgm. DI. Rudolf Grabner - ÖVP (Birkfeld) - seit 18.9.2015
Obmann-Stellvertreter:
- Stadträtin Philippine Hierzer - ÖVP (Gleisdorf) - seit 18.9.205
- NR Dr. Klaus Feichtinger - SPÖ (Weiz) - seit 18.9.2015
Der Obmann wird aus den Reihen des Vorstandes durch die Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. Die Funktionsperiode dauert - wie bei allen Organen des Sozialhilfeverbandes - bis zu den nächsten bundeslandweiten Gemeinderatswahlen.
Neben dem Obmann werden 1 - 2 Stellvertreter gewählt, die den Obmann in Abwesenheit vertreten.
Der Obmann führt die Geschäfte des Sozialhilfeverbandes in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle.
Bis zur Novellierung des Sozialhilfegesetzes im Jahr 1998 führte der jeweilige Bezirkshauptmann als Beauftragter der Landesregierung den Verband, mit der Novelle 1998 wurde festgelegt, dass der Obmann aus den Reihen der gewählten politischen Mandatare von der Verbandsversammlung gewählt werden muss.
Die Wahl erfolgt jeweils in der konstituierenden Verbandsversammlung nach landesweiten Gemeinderatswahlen, das Mandat endet durch Funktionsniederlegung des Obmannes, durch Ausscheiden des Obmannes aus dem Gemeinderat seiner Wohnsitzgemeinde oder durch Zeitablauf nach Ende der Gemeinderatsperiode.
GVOG - Gemeindeverbandsorganisationsgesetz
Auszug aus dem GVOG:
§19 Verbandsobmann:
(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen:
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
b) die Vollziehung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
b) die Vollziehung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.
SHG - Sozialhilfegesetz 1998
Auszug aus dem Sozialhilfegesetz:
Der Obmann des Sozialhilfeverbandes hat die ihm im GVOG zugewiesenen Aufgaben, ausgenommen die Leitung der Geschäftsstelle, wahrzunehmen.
Daneben hat er folgende Aufgaben:
a) die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist;
b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
c) die laufende Geschäftsführung, soweit in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung nicht diese Tätigkeit der Geschäftsstelle zugewiesen wird.