Der Sozialhilfeverband
Der Verband
Entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) bilden die 31 Gemeinden des Bezirkes einen Gemeindeverband, in dem sie - abhängig von der Einwohnerzahl - durch 1 - 4 legitimierte Mitglieder des Gemeinderates mit Sitz und Stimme vertreten sind.
Die Verbandsversammlung
Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten aller Gemeinden zusammen.
Der Verbandsvorstand
Die Verbandsversammlung wählt aus ihren Reihen jeweils für die laufende Legislaturperiode, deren Laufzeit mit der Legislaturperiode der Gemeinden im Bezirk übereinstimmt, einen Verbandsvorstand, der - entsprechend den politischen Mehrheitsverhältnissen in den Gemeinden des Bezirkes - derzeit aus 11 Mitgliedern (10 ÖVP + 1 SPÖ) besteht.
Der Obmann
Aus den Reihen des Vorstandes wählt die Verbandsversammlung einen Obmann und 1 - 2 Stellvertreter. Der Obmann führt den Verband und vertritt ihn nach außen. Bei größeren Investitionen wird er vom Vorstand, bei Personalentscheidungen von Personalausschüssen unterstützt.
Der Prüfungsausschuss
Für die Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten wählt die Verbandsversammlung einen Prüfungsausschuss, der sich aus 5 - 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung - die nicht dem Vorstand angehören - zusammensetzt.
Die Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Mitarbeiter des Sozialreferates erledigen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen aus gesetzlichen Normen:
•Sozialhilfegesetz
•Behindertengesetz
•Jugend- und Kinderhilfegesetz
•Pflegeheimgesetz
•Behindertengesetz
•Jugend- und Kinderhilfegesetz
•Pflegeheimgesetz
Details zu diesen "amtlichen" Bereichen und Verfahren finden Sie unter den Menübereichen Behindertenhilfe, Jugend- und Kinderhilfe, Altenpflege sowie in dieser Rubrik unter dem Punkt Sozialhilfe.
Über diese gesetzlich festgelegten (Rechts-)Ansprüche hinaus gibt es die Möglichkeit der Zuerkennung freiwillig gewährter Leistungen im Rahmen der "allgemeinen Sozialhilfe" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen".
Diese Hilfeleistungen sind zumeist Einmalhilfen in besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmesituationen, die Entscheidung darüber obliegt dem Obmann.
Die Hauptaufgabe...
Die Hauptaufgabe des Sozialhilfeverbandes ist die Aufbringung der Finanzmittel, die zur Finanzierung der Sozialleistungen gemeinsam mit dem Land (derzeit im Verhältnis 40:60) benötigt werden.
Die durch Rückersätze und Beitragsleistungen nicht bedeckten Mittel müssen von den Gemeinden aufgebracht werden und werden ihnen im Schlüssel ihrer Steuerkraft als Sozialhilfeumlage vorgeschrieben.