Allgemeines zur Behindertenhilfe
Aufgabe:
Menschen mit Behinderung sollen unterstützt werden, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Anspruch auf Behindertenhilfe
haben Personen, die wegen eines angeborenen oder erworbenen Leidens oder Gebrechens im Hinblick auf Erziehung, Schulbildung, Berufsausbildung, Beschäftigung und Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt sind. Nicht unter das Gesetz fallen Beeinträchtigungen, die vorwiegend altersbedingt sind.
Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
- seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
- eine Staatsbürgerschaft eines demeuropäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gem. § 12 Asylgesetz verfügt und zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist
- keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
Eine Übernahme der Entgelte erfolgt in der Regel im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverordnung, wobei die Leistungs- und Entgeltverordnung nur einen Teil der gewährten Leistungen regelt. Der Täger der Behindertenhilfe hat mit dem Land Steiermark einen Vertrag abzuschließen.
Die Behindertenhilfe umfasst folgende Leistungen und Maßnahmen:
- Heilbehandlung (§ 5)
- Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6)
- Erziehung und Schulbildung (§ 7)
- Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8)
- Lebensunterhalt (§ 9)
- Tageseinrichtungen (§ 16)
- Wohneinrichtungen (§ 18)
- Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19)
- Mietzinsbeihilfe (§ 20)
- Hilfe zum Wohnen (§ 21)
- Freizeitgestaltung (§ 21a)
- Familienentlastung (§ 22)
- Persönliches Budget (§ 22a)
- Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a)
- Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a)
- Reisekosten (§ 38)
Anträge auf Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe sind über das zuständige Gemeindeamt oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz - Behindertenhilfe - einzubringen.
Weitere Informationen über die Behindertenhilfe erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der Bezirkshauptmannschaft Weiz.